Allgemeines

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Karate – Dojo – Stockach e.V“.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Stockach und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.

  3. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund (LSB), des Karate – Verbandes Baden Württemberg (KVBW) und des Deutschen Karate Verbandes e.V. (DKV)

§ 2 Zweck des Vereines

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.Das Karate – Dojo -Stockach setzt sich ein für eine von der Achtung vor der Würde des Menschen getragene sportliche Lebensführung mit dem Ziel der körperlichen und geistigen Gesunderhaltung. Zu diesem Zweck widmet sich das Karate – Dojo – Stockach der Pflege und Förderung von Karate, dessen sportliche Ausübung wegen seiner zugleich erzieherischen und persönlichkeitsbildenden Werte der körperlichen und geistigen Ertüchtigung seiner Mitglieder dient.

  2. Das Karate – Dojo -Stockach vertritt die gemeinschaftlichen Interessen seiner Mitglieder bei öffentlichen Stellen und Einrichtungen, in der Öffentlichkeit sowie im sportlichen Vereinsleben.Das Karate – Dojo – Stockach ist ein Amateursportverein. Es tritt ein für den Grundsatz der Freiheit und Freiwilligkeit der Sportausübung und Sportgemeinschaft.Das Karate – Dojo – Stockach ist parteipolitisch neutral. Es vertritt den Grundsatz rassischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

  3. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

  4. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer Tätigkeitsvergütung nach § 3 Nr.26a EStG ausgeübt werden.

  5. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 4 trifft die Mitgliederversammlung des Vereins.

§ 3 Zweckerreichung

  1. Zur Erreichung der Ziele des Vereines nach § 2 der Satzung ist das Karate – Dojo – Stockach bestrebt, dass Karate von seinen Mitgliedern sowohl als Breitensport als auch als Leistungssport betrieben wird. Das Karate – Dojo – Stockach will der Gesundheit aller dienen und bemüht sich deshalb auch um entsprechende Formen für eine sinnvolle Freizeitgestaltung.

  2. Als Mittel hierzu betrachtet das Karate – Dojo – Stockach vor allem folgendes als seine Aufgaben:

    a.) die Durchführung von Trainingsmaßnahmen

    b.) die Mitgliedschaft in den nationalen Sportverbänden und die Vertretung des Karate Sports nach außen,

    c.) die Verbindung zu öffentlichen Stellen und Einrichtungen sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit über seine Ziele und Tätigkeiten,

    d.) die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Einrichtungen zur Förderung des Karate,

    e.) die Vermittlung und der Austausch sportlicher Erfahrungen auf Fachtagungen und die Arbeit in Ausschüssen,

    f.) die Veranstaltung von regionalen und überregionalen Lehrgängen,

    g.) die Anstellung von Trainern,

    h.) die gemeinschaftliche langfristige Planungsarbeit zur Förderung des Karate,

    i.) die Schaffung eines Vereins -Dojo (Trainingsraum).

  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Karate – Dojo – Stockach an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke des Sports.

§ 4 Karate

  1. Karate im Sinne dieser Satzung ist eine Kampkunst, in der alle Gliedmaßen hauptsächlich in Tritten, Stößen und Schlägen zum Angriff und zur Verteidigung eingesetzt werden. Ziel des Karate ist es,  in der körperlichen und geistigen Auseinandersetzung mit dieser Kampfkunst, unter Achtung des sportlichen Gegners, die Persönlichkeit zu entfalten.

  2. Das Karate – Dojo – Stockach und seine Mitglieder verpflichten sich, Karate innerhalb des Karate – Dojo – Stockach ausschließlich im Sinne dieser Satzung zu betreuen und zu betreiben. Personen, Vereine oder Verbände, die dieser Pflicht nicht nachkommen, können nicht Mitglied im Karate – Dojo – Stockach sein.

§ 5 Rechtsgrundlagen

  1. Rechtsgrundlagen des Karate – Dojo – Stockach sind die en, die es zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Satzung ist die Grundlage dieser Ordnungen. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und sind verbindlich für alle Mitglieder und Gliederungen des Karate – Dojo – Stockach. Die Ordnungen werden von der Mitgliederversammlung des Karate – Dojo – Stockach beschlossen und sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 6 Organisation

  1. Aufgenommene Mitglieder erwerben mit der Aufnahme die Mitgliedschaft im DKV und unterwerfen sich den Satzungen des DKV und LV.

  2. Der Betrag wird aus organisatorischen Gründen per Lastschrift – Einzug vom Konto des Mitgliedes eingezogen. Dazu erteilt das Mitglied dem Karate – Dojo – Stockach mit dem Aufnahmeantrag eine Einzugsermächtigung. Bei Geschäftsunfähigen oder Minderjährigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter/n eine Einzugsermächtigung zu erstellen. Besitzt das Mitglied oder der/die gesetzlichen Vertreter/in keine Bankverbindung, kann der Betrag auch in bar entrichtet werden.

B Mitgliedschaft

§ 7 Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Karate – Dojo – Stockach sind:

    a.) ordentliche Mitglieder

    b.) Ehrenmitglieder

    c.) fördernde Mitglieder

    d.) jugendliche Mitglieder

  2. Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen im Sinne dieser Satzung und die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 16. Lebensjahr vollendet haben. Mitglieder unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht.

  3. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die sich um das Karate – Dojo – Stockach und seine Bestrebungen hervorragend verdient gemacht haben.

    Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit ernannt. Die Ernennung ist durch das Ehrenmitglied anzunehmen. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit und können an allen Veranstaltungen des Karate – Dojo – Stockach kostenlos teilnehmen. Alles Weitere regelt die Ehrenordnung.

  4. Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer einen schriftlichen Antrag stellt und sich bereit erklärt. die Bestrebungen des Karate – Dojo – Stockach nach Kräften zu fördern. Förderndes Mitglied kann auch eine juristische Person oder eine Personenvereinigung sein. Über die Aufnahme als förderndes Mitglied entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

  5. Jugendliche Mitglieder sind Personen die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 8 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Aufnahme in das Karate – Dojo – Stockach. Wer die Mitgliedschaft im Karate – Dojo – Stockach erwerben will, hat an den Verein ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Das Aufnahmegesuch eines Geschäftsunfähigen oder eines Minderjährigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter/n zu stellen. Uber den Antrag entscheidet der Vorstand.

  2. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt des Vereins aus dem DKV, durch seinen Ausschluß aus dem LV oder durch seinen Ausschluss aus dem DKV. lm Übrigen endet die Mitgliedschaft mit dem Austritt des Mitglieds aus dem Karate – Dojo – Stockach oder mit seinem Ausschluss aus dem Karate – Dojo – Stockach oder dem Ableben. Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Ende jeden Halbjahres erklärt werden. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand des Karate – Dojo – Stockach zu richten.

  4. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, insbesondere dann, wenn es gröblich die Interessen des Karate – Dojo – Stockach verletzt und/oder gegen die Satzungen des Karate – Dojo – Stockach, KVBW oder DKV verstoßen hat.

  5. Anträge auf Ausschluß eines Mitglieds können gestellt werden durch

    a.) die Mitglieder des Vorstandes

    b.) die Mitgliederversammlung

    Über den Antrag auf Ausschluß entscheidet der Vorstand des Karate – Dojo – Stockach.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft im Karate – Dojo — Stockach berechtigt zur Teilnahme an Veranstaltungen des Karate – Dojo – Stockach und seiner Mitglieder im Rahmen der bestehenden Ordnungen.

  2. Den Mitgliedern des Vorstandes steht freier Eintritt zu allen vom Karate — Dojo – Stockach und seinen Mitgliedern beaufsichtigten Veranstaltungen und Versammlungen zu.

  3. Das Karate – Dojo – Stockach erhebt zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Über die Höhe und Fälligkeit entscheidet der Vorstand des Karate – Dojo – Stockach. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.

  4. Das Karate – Dojo – Stockach entrichtet den Mitgliedsbeitrag seiner Einzelmitglieder an den DKV für die dort gemeldeten Einzelmitglieder.

  5. Das Karate – Dojo – Stockach kann besondere Umlagen und Gebühren von seinen Mitgliedern zur Abdeckung besonderer Aufwendungen erheben. Über die Höhe und Notwendigkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Umlagen können nur mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

  6. Die durch Beschluß der Mitgliederversammlung für ein Halbjahr festgelegten Beiträge, Umlagen und Gebühren sind auch dann von den Mitgliedern ungekürzt durch Zahlung auszugleichen, wenn die Mitgliedschaft erst im Laufe eines Halbjahres beginnt oder endet.

  7. Die Mitglieder des Karate – Dojo – Stockach haben ihre Tätigkeit auf die Erreichung der Ziele des Karate – Dojo – Stockach auszurichten.

  8. Die Mitgliedschaft im Karate – Dojo – Stockach verpflichtet zur Beachtung der Satzung, der von den Organen der satzungsgemäß beschlossenen Ordnungen, Regeln und Maßnahmen sowie zur Leistung der satzungsgemäß festgesetzten Beiträge. Die Mitglieder sind gehalten, sich für die Bestrebungen und Belange des Karate – Dojo – Stockach nach ihrem besten Wissen und Können einzusetzen.

  9. Als Mitglieder des Vorstandes bzw. erweiterten Vorstandes können nur natürliche Personen, die volljährig und voll geschäftsfähig sind, gewählt werden. Sie müssen Mitglied des Karate – Dojo – Stockach sein. Die Ausnahme bildet nur der Jugendwart, jedes ordentliche Mitglied darf Jugendwart werden.

  10. Wer in ein Vereinsorgan gewählt werden kann, kann auch einen Wahlvorschlag einbringen.

  11. Die Rechte aus der Mitgliedschaft ruhen, solange die Mitgliedsbeiträge nicht geleistet sind.

C Organe

§ 10 Organe des Karate – Dojo – Stockach

  1. Organe des Karate – Dojo – Stockach sind:

    I.) die Mitgliederversammlung (MV),

    ll.) der Vorstand.

I Mitgliederversammlung (MV)

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereines zu beschließen. Sie ist das oberste Organ des Karate – Dojo – Stockach.

  2. Der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere:

    a.) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,

    b.) die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,

    c.) die Genehmigung der Jahresrechnung,

    d.) die Genehmigung des Haushaltsplans für das neue Geschäftsjahr,

    e.) die Entlastung der Mitglieder des gesamten Vorstandes,

    f.) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,

    g.) die Wahl der Kassenprüfer,

    h.) die__Festsetzung der Umlagen und Gebühren,

    i.) die Anderung der Satzung,

    j.) der Erlaß von Ordnungen,

    k.) die Auflösung des Vereins, die Venwendung des Vereinsvermögens und die Bestellung von Liquidatoren,

    |.) sonstige Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,

    m.) die Erledigung von Anträgen zu den Buchstaben a – l.

§ 12 Die Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:

a.) den Mitgliedern des Vorstandes,

b.) den übrigen Mitgliedern nach 57, Absatzt, a – c.

§ 13 Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Auf schriftlichen Antrag von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder oder aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

  2. Zu ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen hat der 1. Vorsitzende des Karate — Dojo – Stockach mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen. Hierbei sind Zeit, Ort und Tagesordnung sowie deren Reihenfolge, sofern eine vorausgegangene Versammlung oder Vorstandssitzung hierüber keine Beschlüsse gefasst hat, anzugeben. Die Einladung erfolgt durch Bekanntmachung im Stockacher Amtsblatt „Stockach informiert“.

  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Eine MV, die über die Auflösung des Vereines befinden soll, ist jedoch nur beschlussfähig, wenn mehr als drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Liegt Beschlussfähigkeit in solchem Falle nicht vor, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit demselben Tagesordnungspunkt einzuberufen. die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung der Wiederholungsversammlung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden des Karate – Dojo – Stockach oder seinem/ihrem Stellvertreter/in geleitet.

  4. Für die Behandlung und Beschlussfassung über die Entlastung und Wahl der Mitglieder des Vorstandes bestimmt die Mitgliederversammlung eine/n Versammlungsleiter/in, der nicht dem Vorstand angehören darf. Dies kann auch für andere Punkte der Tagesordnung geschehen. Anträge zur Mitgliederversammlung können die Mitglieder der Mitgliederversammlung stellen. Anträge sind in der Mitgliederversammlung zu behandeln, wenn sie schriftlich mit Begründung spätestens eine Woche vorher für ordentliche Mitgliederversammlung und spätestens zwei Wochen vorher für außerordentliche Mitgliederversammlung bei dem 1.Vorsitzenden eingegangen sind. Das Datum des Poststempels entscheidet.

  5. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.

II Der Vorstand

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand bestimmt die politischen und technischen Maßnahmen, deren Durchführung zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Karate – Dojo – Stockach angezeigt erscheinen, soweit sie nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind. Es gibt den Mitgliedern des Karate – Dojo – Stockach Richtlinien für ihre Tätigkeit und erläßt die für die Durchführung des Geschäfts- und Sportbetriebes allgemein verbindlichen Anordnungen.

  2. Der Vorstand bereitet die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und ist für die Ausführung dieser Beschlüsse verantwortlich.

  3. Der Vorstand hat zu jeder ordentlichen Mitgliederversammlung des Karate – Dojo – Stockach schriftlich Bericht zu erstatten sowie eine schriftliche Jahresrechnung über das verflossene Geschäftsjahr vorzulegen, aus dem die Verwaltung der Angelegenheiten des Karate – Dojo – Stockach während des abgelaufenen Jahres zu ersehen ist.

  4. Der Vorstand hat geeignete Vorschläge hinsichtlich des Jahreshaushaltsplans zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vorzulegen.

  5. Der Vorstand führt die Geschäfte innerhalb des durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplanes.

§ 15 Zusammensetzung des Vorstandes

  1. Der Vorstand besteht aus

    a.) dem/der 1. Vorsitzenden

    b.) dem/der Dojoleiter/in

    c.) dem/der Kassenwart/in

    d.) dem/der Jugendwart/in

    e.) dem/der Schriftführer/in

  2. Die Vorstandsmitglieder a- c sind der gesetzliche Vorstand im Sinne des 526 BGB. Eine Ämterhäufung im Vorstand ist für höchstens zwei Ämter zulässig. Der Verein wird vertreten durch 2 Mitglieder gemeinsam des gesetzlichen Vorstands.

  3. Die Vertretungsmacht wird satzungsrechtlich im Innenverhältnis dahingehend eingeschränkt, das alle Geschäfte der Zustimmung durch den Vorstand bedürfen.

  4. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt grundsätzlich ein Jahr. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis sein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der restliche Vorstand eine andere Person, die nicht Mitglied des Vorstandes ist, als Nachfolger benennen. In der nächsten Mitgliederversammlung ist die Ernennung zu bestätigen.

§ 16 Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder

  1. Der/Die 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Er beruft Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. Er/Sie ist im Ubrigen für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht einem anderen Vorstandsmitglied oder anderen Organen des Karate – Dojo – Stockach zugewiesen sind. Im Verhinderungsfall nimmt der/die Dojoleiter/in diese Aufgaben wahr. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.

  2. Der/Die Dojoleiter/in ist für die sporttechnisch – organisatorischen Belange des Karate – Dojo – Stockach zuständig.

  3. Der/Die Kassenwart/in ist für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Karate – Dojo – Stockach verantwortlich.

  4. Der/Die Jugendwart/in ist für die Berücksichtigung jugendpflegerischer Gesichtspunkte im Rahmen des Sportbetriebs des Karate – Dojo – Stockach zuständig.

  5. Der/die Schriftführer/in ist zuständig für das Protokollieren der Sitzungen und Beschlüsse der Organe des Karate – Dojo – Stockach.

§ 17 Durchführung von Vorstandsitzungen

  1. Der Vorstand wird vom/von der 1. Vorsitzenden nach Bedarf eingeladen. Die Einladung hat zu erfolgen, wenn sie von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern beantragt wird. Die Einberufung zur Sitzung ist unter Angabe der Tagesordnung mind. eine Woche vorher allen Vorstandsmitgliedern schriftlich zu übermitteln.

  2. Der/Die 1. Vorsitzende bestimmt Ort, Termin und Tagesablauf der Sitzungen des Vorstandes, sofern hierfür nicht Beschlüsse des Vorstandes vorliegen.

  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

  4. In Sitzungen des Vorstandes können dessen Mitglieder jederzeit zu Punkten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, Anträge stellen.

  5. Bei Abstimmungen hat jedes Vorstandsmitglied je 1 Stimme.

  6. Der Vorstand kann sich für die Erledigung bestimmter Aufgaben, die besondere Sachkunde und Erfahrung erfordern, in Einzelfällen hierfür geeignete Mitglieder des Karate – Dojo – Stockach oder eines Mitgliedsvereins der LV beiordnen.

  7. Die Beigeordneten können an Sitzungen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes sowie der Mitgliederversammlung bei der Behandlung von Angelegenheiten ihres Verantwortungsbereichs mit beratender Stimme teilnehmen. Sie können nach Art und Umfang ihrer Aufgaben ausgewechselt werden.

D Verwaltung, Wirtschaftsprüfung

§ 18 Haushalts- und Kassenprüfung

  1.  Die Kassenprüfung des Karate – Dojo – Stockach richtet sich nach Haushaltsvoranschlägen, die in Gestalt von Jahreshaushaltsplan und Bewirtschaftungsplänen für einzelne Sachbereiche aufgestellt werden. Über das abgelaufene Geschäftsjahr wird eine Jahresrechnung aufgestellt, die der Rechnungsprüfung unterliegt.

  2. Die Wirtschaftsführung des Karate — Dojo -Stockach wird im Einzelnen in der Finanzordnung geregelt.

§ 19 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 20 Kassenprüfer

  1. Die Bestellung der Kassenprüfer erfolgt für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer sollen dem Karate – Dojo – Stockach angehören. Sie müssen vom Vorstand unabhängig sein und die für ihre Aufgaben erforderliche Eignung besitzen.

  2. Es sind mindestens zwei Kassenprüfer zu wählen. Sie üben ihre Tätigkeit gemeinsam aus.

  3. Die Kassenprüfer haben die Jahresrechnung zu prüfen und sich vom Vorhandensein und Zustand des Vermögens des Karate – Dojo – Stockach zu überzeugen. Sie sind außerdem berechtigt, zu beliebiger Zeit eine außerordentliche, nicht angemeldete Kassenprüfung vorzunehmen. Dem Verlangen des Vorstandes oder eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder nach einer Kassenprüfung im Verlauf des Geschäftsjahres haben sie unverzüglich nachzukommen.

  4. Über ihre jeweilige Prüfung haben die Kassenprüfer ein Protokoll zu fertigen, das dem Vorstand vorzulegen ist. Sie haben der Mitgliederversammlung über ihre gesamte Prüfungstätigkeit einen schriftlichen Gesamtbericht vorzulegen und erforderlichenfalls zu erläutern.

§ 21 Haftungsausschluss

  1. Das Karate – Dojo – Stockach und seine Mitglieder haften nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte Pflichtverletzungen.

  2. Das Karate – Dojo – Stockach haftet seinen Mitgliedern gegenüber auf Schadenersatz nur in dem Umfang, als die möglichen Ersatzansprüche durch die abgeschlossene Versicherung abgedeckt sind.

§ 22 Abstimmung und Wahlen

  1. Die Beschlussfassung erfolgt in allen Organen durch einfache Stimmenmehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

  2. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden für das Zustandekommen der Beschlüsse nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

  3. Die Beschlüsse der Organe werden in Sitzungen gefasst. Sie können ausnahmsweise auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden, wenn mit dieser Art der Beschlussfassung alle Mitglieder des jeweiligen Organs einverstanden sind.

  4. Über nicht auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten darf grundsätzlich nicht verhandelt und beschlossen werden, sofern dies in dieser Satzung nicht anders bestimmt ist. Dringlichkeitsanträge können jedoch behandelt werden, wenn sie zu Protokoll gebracht werden und mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Beratung zustimmen.

  5. Eine Abstimmung darf im Verlauf einer Versammlung nur wiederholt werden, wenn ein Formfehler festgestellt wird.

  6. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim vorzunehmen. Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen und ist diese bereit, dieses zu übernehmen, so kann die Wahl durch offene Abstimmung mit Handzeichen erfolgen, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird. Abwesende können gewählt werden, wenn sie zuvor ihre Bereitschaft, das Amt anzunehmen, schriftlich erklärt haben.

  7. Steht für ein Amt nur ein/e Kandidat/in zur Wahl, so ist er/sie gewählt, wenn er/sie die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stehen mehrere Kandidaten/innen zur Wahl, so ist der/diejenige gewählt, der/die mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl durch keine/n der Kandidaten/innen erreicht, so findet zwischen den zwei Kandidaten/innen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist nach einer Pause die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

  8. Über die Beschlüsse der Sitzungen der Organe des Karate – Dojo – Stockach ist ein Protokoll zu führen, das von der/dem Versammlungsleiterlln sowie dem/der Protokollführer/ln zu unterzeichnen ist.

E Schlussbestimmung

§ 23 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Karate – Dojo – Stockach (& 3 Absatz 5) kann nur in einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden (5 11 Abs.2). Für die Beschlussfähigkeit und die Abstimmungen gelten 5 13 Abs. 3.

  2. Diese Mitgliederversammlung ernennt bis zu drei natürliche Personen zu Liquidatoren. Beschlüsse über die Vermögensverwendung bedürfen vor ihrer Ausführung der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§24 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 11.03.2011 beschlossen und tritt mit Eintrag in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stockach in Kraft.